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Steueränderungsgesetz 2025

  • Autorenbild: Achim Schulte-Austum
    Achim Schulte-Austum
  • 4. Dez. 2025
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 5. Jan.

Der Deutsche Bundestag hat am 4. Dezember 2025 das Steueränderungsgesetz 2025 in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats; eine Beschlussfassung ist am 19. Dezember 2025 vorgesehen. Wir haben für Sie die -aus unserer Sicht- wesentlichen Änderungen zusammengefasst:



Senkung der Umsatzsteuer in der Gastronomie

Eine wesentliche Neuerung betrifft die umsatzsteuerliche Behandlung von Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 wird der Steuersatz für die Abgabe von Speisen im Rahmen solcher Dienstleistungen dauerhaft auf den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent festgelegt. Die Abgabe von Getränken verbleibt dem Regelsteuersatz unterworfen.


Der Gesetzgeber führt damit die zeitlich befristete Krisenregelung fort, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2023 galt, und begründet die Entfristung mit der intendierten wirtschaftlichen Stabilisierung der Gastronomie sowie der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber der bereits ermäßigt besteuerten Abgabe von Mitnahme- und Liefergerichten.


Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale)

Ferner wird die Entfernungspauschale in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG neu gefasst. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 ist eine Pauschale von 38 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer der Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen, und zwar einheitlich ab dem ersten Kilometer. Die bisherige Differenzierung zwischen den ersten 20 Kilometern (30 Cent) und dem darüber hinausgehenden Teil der Entfernung (38 Cent) entfällt.


Die Neuregelung ist gleichermaßen auf Fälle anzuwenden, in denen eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung gegeben ist. Der Gesetzgeber verfolgt mit der Vereinheitlichung eine Verstetigung der zuvor befristeten Entlastung für Fernpendler sowie eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen.


Übungsleiterpauschale

Im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts werden die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG angehoben. Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 beträgt die Übungsleiterpauschale 3.300 Euro (zuvor 3.000 Euro), die Ehrenamtspauschale 960 Euro (zuvor 840 Euro).


Parteispenden

Der Höchstbetrag für den Spendenabzug wird für Zuwendungen an politische Parteien von bislang 1.650 € auf 3.300 € (bei Zusammenveranlagung auf 6.600 €) angehoben.


Nach § 10b Abs. 2 Satz 2 EStG ist ein Sonderausgabenabzug jedoch nur insoweit zulässig, als für die betreffenden Zuwendungen nicht bereits eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG in Anspruch genommen worden ist. Der hierfür einschlägige Höchstbetrag des § 34g EStG wird korrespondierend von 825 € auf 1.650 € (bei Zusammenveranlagung von 1.650 € auf 3.300 €) erhöht.



Auch in diesem Jahr werden wieder verschiedene gesetzliche Änderungen umgesetzt.
Auch in diesem Jahr werden wieder verschiedene gesetzliche Änderungen umgesetzt.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema oder anderen steuerlichen Themen haben: Wir beraten Einzelunternehmen, Freiberufler und Gesellschaften vollumfänglich.


Alle Beiträge werden nach bestem Wissen und mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Dennoch kann keine Haftung oder Gewähr für die Inhalte übernommen werden. Da die Darstellungen teilweise vereinfacht sind und individuelle Umstände nicht berücksichtigt werden können, stellen sie keinen Ersatz für eine persönliche Beratung dar.



 
 
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